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Erläuterung

Welche Waren fallen unter CBAM?

Verabschiedet 2026-06-14 · ≈ 1 Min. Lesezeit · Dirk Baaijen

CBAM gilt für die Einfuhr von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff. Importeure unter 50 Tonnen pro Jahr sind über die Omnibus-De-minimis-Regel befreit.

Kurze Antwort: Unter CBAM fallen Einfuhren von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff. Das endgültige Regime gilt ab dem 1. Januar 2026 auf Grundlage von Verordnung (EU) 2023/956.

Welche Produktgruppen fallen darunter?

Das CBAM (CO2-Grenzausgleichssystem) richtet sich auf kohlenstoffintensive Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden. Es geht um sechs Kategorien:

  • Eisen und Stahl
  • Aluminium
  • Zement
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Wasserstoff

Für jede dieser Kategorien müssen die bei der Produktion eingebetteten CO2-Emissionen bestimmt werden. Importeure fragen dafür Emissionsdaten bei ihren Lieferanten außerhalb der EU an. Diese Emissionsdaten bilden die Grundlage für die Menge an CBAM-Zertifikaten, die später gekauft werden muss.

Was bedeutet das für Importeure?

Wer diese Waren einführt, benötigt den Status eines "authorised CBAM declarant" (zugelassener CBAM-Anmelder). Der Antrag dafür muss bis spätestens 31. März 2026 eingereicht sein. Ab dem endgültigen Regime kaufen Importeure CBAM-Zertifikate, die den eingebetteten CO2-Emissionen ihrer Einfuhr entsprechen. Die erste Jahreserklärung wird am 30. September 2027 eingereicht.

Das Sammeln und Verifizieren von Emissionsdaten bei ausländischen Lieferanten ist in der Praxis die schwerste Pflicht. Beginnen Sie damit rechtzeitig, denn ohne verlässliche Daten ist eine korrekte Erklärung nicht möglich.

De-minimis-Schwelle

Nicht jeder Importeur fällt unter die vollständigen Pflichten. Dank der Omnibus-Vereinfachung sind Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, befreit. Wer diese Schwelle überschreitet, fällt vollständig unter das Regime. Es lohnt sich also, die eigenen Jahresvolumina je Warenkategorie genau zu erfassen.

Lesen Sie das Hauptdossier: CBAM: der CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr. Oder machen Sie den Transport-&-Logistik-Scan.

Quellen

  1. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj
    Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM); endgültiges Regime ab 1. Januar 2026.

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Dirk Baaijen

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