CBAM: Gilt die 50-Tonnen-Befreiung für mich?
Die CBAM-Befreiung gilt, wenn Sie pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren (Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff) einführen. Darüber benötigen Sie den Status als Anmelder und kaufen CBAM-Zertifikate.
Kurze Antwort: Führen Sie pro Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein, sind Sie aufgrund der Omnibus-Vereinfachung von den Kernpflichten befreit. Überschreiten Sie diese Schwelle, fallen Sie vollständig unter das Regime.
Was ist die 50-Tonnen-Schwelle?
Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), festgelegt in Verordnung (EU) 2023/956, ist seit dem 1. Januar 2026 in seiner endgültigen Form in Kraft. Der Mechanismus bepreist die eingebetteten CO2-Emissionen eingeführter Waren an der Außengrenze der EU.
Im Rahmen der Omnibus-Vereinfachung gilt eine De-minimis-Schwelle: Importeure, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, sind befreit. Diese Schwelle soll kleine Importeure entlasten und die Verwaltungslast bei den Parteien konzentrieren, die den Großteil der unter CBAM fallenden Mengen einführen.
Welche Waren zählen mit?
CBAM gilt für eine abgegrenzte Liste von Warengruppen: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Nur Importe innerhalb dieser Kategorien zählen für die 50-Tonnen-Berechnung. Führen Sie ausschließlich Produkte ein, die außerhalb dieser Liste liegen, betrifft CBAM Sie nicht.
Für die Schwellenbestimmung addieren Sie Ihre gesamte jährliche Einfuhr von CBAM-Waren. Es geht um die physische Tonnage, die Sie über die EU-Außengrenze bringen, nicht um den Wert.
Was, wenn ich darüber liege?
Überschreiten Sie die 50 Tonnen, müssen Sie den Status eines "authorised CBAM declarant" (zugelassener CBAM-Anmelder) beantragen. Der Antrag musste bis spätestens 31. März 2026 eingereicht sein. Anschließend kaufen Sie CBAM-Zertifikate für die eingebetteten CO2-Emissionen Ihrer Einfuhr und reichen Ihre erste Jahreserklärung vor dem 30. September 2027 ein. Dafür fragen Sie Emissionsdaten bei Ihren Lieferanten an; beginnen Sie damit rechtzeitig, denn diese Daten sind oft nicht unmittelbar verfügbar.
Zweifeln Sie, ob Sie unter oder über der Schwelle liegen? Rechnen Sie Ihr Jahresvolumen je Warengruppe durch und halten Sie Spielraum, denn eine Überschreitung aktiviert das vollständige Pflichtenpaket.
Lesen Sie das Hauptdossier: CBAM CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr. Oder machen Sie den Transport-&-Logistik-Scan.
Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj
Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM); endgültiges Regime ab 1. Januar 2026.
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Seit dem 1. Januar 2026 gilt das endgültige CBAM-Regime (Verordnung (EU) 2023/956): Importeure von u. a. Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln müssen "authorised CBAM declarant" werden und Zertifikate für eingebettete CO₂-Emissionen kaufen. Was das für Einfuhr- und Lieferkettenlogistik bedeutet.
Fällt meine Einfuhr unter CBAM?
CBAM betrifft die Einfuhr von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff. Über 50 Tonnen pro Jahr benötigen Sie den Anmelderstatus; darunter sind Sie befreit.
Wie werde ich authorised CBAM declarant?
Importeure von CBAM-Waren benötigen seit dem 1. Januar 2026 den Status "authorised CBAM declarant". Der Antrag musste bis spätestens 31. März 2026 eingegangen sein; danach kaufen Sie Zertifikate und reichen die Jahreserklärung ein.