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Erläuterung

Fällt meine Einfuhr unter CBAM?

Verabschiedet 2026-06-14 · ≈ 1 Min. Lesezeit · Dirk Baaijen

CBAM betrifft die Einfuhr von Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff. Über 50 Tonnen pro Jahr benötigen Sie den Anmelderstatus; darunter sind Sie befreit.

Kurze Antwort: Ihre Einfuhr fällt unter CBAM, wenn Sie unter die erfassten Waren fallen — Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität oder Wasserstoff — und Sie mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen. Darunter sind Sie befreit.

Welche Waren und welche Schwelle?

CBAM (Verordnung (EU) 2023/956) ist seit dem 1. Januar 2026 in seiner endgültigen Form in Kraft. Der Mechanismus setzt einen CO2-Preis auf die Einfuhr kohlenstoffintensiver Waren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Bringen Sie keine dieser Waren in die EU, fällt Ihre Einfuhr nicht unter CBAM.

Fallen Sie hingegen in diese Kategorien, bestimmt die Menge Ihre Pflichten. Unter der Omnibus-Vereinfachung gilt eine De-minimis-Schwelle: Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr einführen, sind befreit. Wer diese Schwelle überschreitet, fällt unter das vollständige Regime.

Was muss ich regeln, wenn ich darunter falle?

Importeure, die das vollständige Regime trifft, benötigen den Status eines "authorised CBAM declarant" (zugelassener CBAM-Anmelder). Der Antrag dafür muss bis spätestens 31. März 2026 eingereicht sein. Ohne diesen Status dürfen Sie die betreffenden Waren nicht mehr einführen.

Als zugelassener Anmelder kaufen Sie CBAM-Zertifikate, die die eingebetteten CO2-Emissionen Ihrer eingeführten Waren abdecken. Dafür benötigen Sie verlässliche Emissionsdaten: die Emissionen, die bei der Produktion der Waren freigesetzt wurden. Diese Daten fragen Sie bei Ihren Lieferanten an, beginnen Sie das Gespräch also rechtzeitig und legen Sie fest, wie und wann Sie die Zahlen geliefert bekommen.

Wann muss ich die Erklärung abgeben?

Die erste Jahreserklärung unter dem endgültigen Regime ist am 30. September 2027 fällig. In dieser Erklärung berichten Sie die eingeführten Mengen, die zugehörigen eingebetteten Emissionen und die abgegebenen Zertifikate. Halten Sie ab jetzt Ihre Einfuhrvolumina und die gelieferten Emissionsdaten fest, damit Sie zu diesem Zeitpunkt eine fundierte Erklärung einreichen können.

Lesen Sie das Hauptdossier: CBAM: der CO2-Grenzausgleich auf Einfuhren. Oder machen Sie den Transport-&-Logistik-Scan.

Quellen

  1. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj
    Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM); endgültiges Regime ab 1. Januar 2026.

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Wie werde ich authorised CBAM declarant?

Importeure von CBAM-Waren benötigen seit dem 1. Januar 2026 den Status "authorised CBAM declarant". Der Antrag musste bis spätestens 31. März 2026 eingegangen sein; danach kaufen Sie Zertifikate und reichen die Jahreserklärung ein.

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CBAM: Gilt die 50-Tonnen-Befreiung für mich?

Die CBAM-Befreiung gilt, wenn Sie pro Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren (Eisen/Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff) einführen. Darüber benötigen Sie den Status als Anmelder und kaufen CBAM-Zertifikate.

Dirk Baaijen

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