Darf ich meine Fahrer mit KI überwachen?
Teilweise. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach der KI-Verordnung verboten. KI für Dienstpläne, Planung oder Einstellung ist Hochrisiko mit strengen Anforderungen. Anderes Monitoring ist möglich, sofern KI-Kompetenz und Datenschutz erfüllt sind.
Kurze Antwort: Es hängt davon ab, was die KI tut. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten, KI für Dienstpläne, Planung und Einstellung ist Hochrisiko, und sonstiges Monitoring ist grundsätzlich zulässig, sofern Sie die Grundpflichten erfüllen.
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) wird gestaffelt zwischen 2025 und 2027 eingeführt. Für Transport- und Logistikunternehmen, die ihre Fahrer mit KI überwachen wollen, bestimmt die Anwendung der KI auf das System, welche Regeln gelten.
Was verboten ist
Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist eine verbotene Praxis. Ein System, das anhand von Gesicht, Stimme oder Verhalten die Gemütslage oder den Stress eines Fahrers ableitet, dürfen Sie grundsätzlich nicht einsetzen. Die KI-Verordnung kennt eine einzige enge Ausnahme — medizinische oder Sicherheitszwecke: Müdigkeitserkennung, die nachweislich rein auf Sicherheit ausgerichtet ist, kann darunter fallen, Monitoring, das faktisch Leistung oder Haltung misst, nicht. Das Verbot gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 und lässt sich nicht durch Einwilligung oder ein betriebliches Interesse rechtfertigen.
Was Hochrisiko ist
KI, die zur Erstellung von Dienstplänen, zur Planung oder zur Einstellung von Personal genutzt wird, fällt unter Hochrisiko (Anhang III, Nummer 4). Denken Sie an ein Planungssystem, das Fahrten zuweist oder Leistungen bewertet, um Entscheidungen über Fahrer zu unterstützen. Für Hochrisiko-Systeme gelten strenge Anforderungen rund um Risikomanagement, Datenqualität, Transparenz und menschliche Aufsicht. Diese Pflichten werden formell am 2. August 2026 anwendbar; über den Digital Omnibus verschiebt sich dies auf den 2. Dezember 2027. Transparenzpflichten (Artikel 50) treten am 2. Dezember 2026 in Kraft.
Was für alle gilt
KI-Kompetenz (Artikel 4) gilt seit dem 2. Februar 2025 für jeden, der KI einsetzt, also auch dann, wenn Sie nur "gewöhnliches" Monitoring nutzen. Sie müssen dafür sorgen, dass die Personen, die mit dem System arbeiten, über ausreichendes Wissen verfügen, um es verantwortungsvoll zu nutzen. Achtung: Auch ein Lagerroboter kann eine Sicherheitskomponente sein (Anhang I) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die ab Januar 2027 gilt.
Lesen Sie das Hauptdossier: KI-Regulierung für Logistik und Transport. Oder machen Sie den Transport & Logistik-Scan.
Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung); gestaffelte Anwendung 2025–2027.
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