Datengesetz bei Leasingfahrzeugen: wer ist der \"Nutzer\" der Daten?
Nach dem Datengesetz ist Nutzer, wer das vernetzte Produkt besitzt, mietet oder least. Bei einem Leasingfahrzeug ist das in der Regel der Leasingnehmer, der das Fahrzeug tatsächlich nutzt, nicht die Leasinggesellschaft.
Kurze Antwort: Nach dem Datengesetz (Verordnung (EU) 2023/2854) ist der "Nutzer" derjenige, der das vernetzte Produkt besitzt, mietet oder least. Bei einem Leasingfahrzeug ist das in der Regel der Leasingnehmer — die Partei, die das Fahrzeug tatsächlich nutzt — und nicht zwangsläufig die als Eigentümerin auftretende Leasinggesellschaft.
Das Datengesetz ist seit dem 12. September 2025 anwendbar und regelt den Zugang zu und die Weitergabe von Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten. Ein modernes Fahrzeug mit Telematik ist ein solches vernetztes Produkt. Wer als "Nutzer" gilt, bestimmt, wer Anspruch auf die Fahrzeugdaten hat und wer diese Daten mit Dritten teilen lassen darf.
Wer ist der Nutzer?
Das Datengesetz definiert den Nutzer als die natürliche oder juristische Person, die das vernetzte Produkt besitzt, mietet oder least oder die den verbundenen Dienst in Anspruch nimmt. Bei einem Leasingfahrzeug gibt es somit zwei Kandidaten: die Leasinggesellschaft als rechtliche Eigentümerin und den Leasingnehmer, der das Fahrzeug in Gebrauch hat. Die Verordnung knüpft den Nutzerbegriff an die tatsächliche Nutzung des Produkts. Der Leasingnehmer, der das Fahrzeug täglich führt oder einsetzt, ist damit in der Regel der Nutzer mit Anspruch auf Zugang zu den Daten.
Was bedeutet das in der Leasingpraxis?
Der Nutzer hat das Recht auf Zugang zu den vom Fahrzeug erzeugten Daten und kann verlangen, diese Daten mit einem Dritten seiner Wahl zu teilen — etwa einem Wartungsbetrieb, einem Versicherer oder einem Flottenmanagementdienst. Der Dateninhaber (häufig der Hersteller oder der Anbieter des Telematikdienstes) muss diese Daten auf Verlangen zu FRAND-Bedingungen (fair, angemessen und nichtdiskriminierend) bereitstellen.
In Leasingkonstruktionen ist das Bild nicht immer eindeutig. Eine Partei kann mehrere Rollen ausüben, und die Verteilung der Nutzerrechte kann im Vertrag näher ausgestaltet werden — innerhalb der Grenzen des Datengesetzes, etwa des Verbots missbräuchlicher Vertragsklauseln. Es empfiehlt sich daher, im Leasingvertrag ausdrücklich festzulegen, wer als Nutzer gilt und wer welchen Zugang hat.
Hinweise für Transport und Logistik
Für Transportunternehmen, die Fahrzeuge leasen, bedeutet dies, dass das Recht auf Fahrzeugdaten grundsätzlich bei ihnen als tatsächlichem Nutzer liegen kann. Zugleich gilt: Enthalten die Daten personenbezogene Daten (etwa zu einem einzelnen Fahrer), so ist neben dem Datengesetz auch die DSGVO anwendbar. Für neue vernetzte Produkte gilt zudem ab dem 12. September 2026 eine Gestaltungspflicht: Produkte müssen so gestaltet werden, dass die Daten zugänglich sind. Wer jetzt Leasingverträge abschließt oder erneuert, ist gut beraten, die Datenrechte darin klar zu regeln.
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Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj
Verordnung (EU) 2023/2854 (Datengesetz): Nutzer = Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer eines vernetzten Produkts; anwendbar seit 12. September 2025. - https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act
Europäische Kommission — Datengesetz: Zugang zu und Weitergabe von Daten aus vernetzten Produkten und verbundenen Diensten.
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Fallen meine Telematik- und Fahrzeugdaten unter das Datengesetz?
Ja. Daten, die Ihre Lkw, Bordcomputer und Sensoren erzeugen, fallen unter die Vorschriften des Datengesetzes für vernetzte Produkte. Als Nutzer haben Sie Anspruch auf Zugang — und können diese Daten mit einem Dritten teilen lassen. Was das konkret für Ihre Flotte bedeutet.