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Erläuterung

Darf ich meine Daten verpflichtend in den Niederlanden speichern? Der freie Verkehr nicht-personenbezogener Daten

Verabschiedet 2026-06-16 · ≈ 1 Min. Lesezeit · Dirk Baaijen

Nein, eine Behörde darf Sie im Grundsatz nicht verpflichten, Ihre nicht-personenbezogenen Daten in einem bestimmten Mitgliedstaat zu speichern. Die Verordnung (EU) 2018/1807 verbietet ungerechtfertigte Datenlokalisierungsauflagen innerhalb der EU.

Kurze Antwort: Nein, im Grundsatz nicht. Die Verordnung (EU) 2018/1807 verbietet Behörden innerhalb der EU, zu verlangen, dass Sie nicht-personenbezogene Daten in einem bestimmten Mitgliedstaat speichern oder verarbeiten. Sie dürfen Ihre Systeme und Daten also frei irgendwo in der EU hosten, außer in Ausnahmefällen der öffentlichen Sicherheit.

Was das Verbot beinhaltet

Die Verordnung regelt den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten innerhalb der EU. Datenlokalisierungsauflagen, also Regeln, die vorschreiben, dass Daten im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats verbleiben müssen, sind verboten.

  • Wen es bindet: Das Verbot richtet sich an Behörden und öffentliche Stellen

der Mitgliedstaaten, nicht an private Parteien untereinander.

  • Die einzige Ausnahme: Eine Lokalisierungsauflage ist nur zulässig, wenn sie

aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

  • Nicht-personenbezogene Daten: etwa Maschinendaten, Sensordaten,

anonymisierte Daten, Frachtinformationen und Geschäftsdaten, die nicht auf eine natürliche Person zurückführbar sind.

Freie Wahl und Cloud-Portabilität

Neben dem Verbot von Lokalisierungsauflagen fördert die Verordnung die freie Wahl des Speicher- und Verarbeitungsortes. Außerdem fördert sie den Wechsel zwischen Anbietern über selbstregulierende Verhaltenskodizes für Datenportabilität, sodass Sie nicht unnötig an einen Anbieter gebunden sind.

Gemischte Datensätze und die DSGVO

In der Praxis enthalten Datensätze oft sowohl personenbezogene als auch nicht-personenbezogene Daten. Dann gilt:

  • Nicht-personenbezogener Teil: fällt unter die Verordnung 2018/1807 und den

freien Verkehr.

  • Personenbezogener Teil: bleibt vollständig unter der DSGVO. Die Anforderungen

an Übermittlung und Schutz personenbezogener Daten ändern sich nicht.

  • Sind die beiden untrennbar verwoben, gilt die DSGVO für das Ganze.

Was dies für die Logistik bedeutet

Sie dürfen Ihre Transport- und Logistiksysteme, Planungsdaten, Track-and-Trace und operativen Geschäftsdaten frei innerhalb der EU hosten, ohne zu einem niederländischen oder nationalen Speicherort gezwungen zu werden. Beachten Sie: Über diese Verordnung hinaus gelten die Regeln des Data Act für den Wechsel zwischen Cloud-Diensten (Cloud Switching). Berücksichtigen Sie das bei Verträgen mit Ihrem Cloud-Anbieter.

Lesen Sie auch die Übersicht Transport & Logistik. Machen Sie den Scan.

Quellen

  1. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/1807/oj
    Verordnung (EU) 2018/1807: freier Verkehr nicht-personenbezogener Daten.

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