Datengesetz: Muss ich Daten mit Dritten teilen, und wie?
Auf Verlangen des Nutzers muss der Dateninhaber Daten einem Dritten nach Wahl bereitstellen — in einem gängigen, maschinenlesbaren Format und zu fairen (FRAND) Bedingungen. Was das bedeutet und wie Sie sich in Transport und Logistik darauf einstellen.
Ein Kernrecht des Datengesetzes: Der Nutzer eines vernetzten Produkts darf die Daten nicht nur selbst abfragen, sondern auch mit einem Dritten nach Wahl teilen lassen — etwa einem Wartungsdienstleister, einem Softwareanbieter oder einem Kettenpartner.
Die Spielregeln
- Auf Verlangen. Die Teilung erfolgt auf Verlangen des Nutzers, nicht
unaufgefordert.
- Gängiges, maschinenlesbares Format. Kein PDF-Dump, sondern nutzbare,
strukturierte Daten; wo relevant und technisch machbar fortlaufend und in Echtzeit.
- FRAND-Bedingungen. Teilt ein Dateninhaber mit einem Dritten, so muss dies
zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen geschehen.
- Keine zweckwidrige Nutzung. Der empfangende Dritte darf die Daten nur für
den mit dem Nutzer vereinbarten Zweck verwenden.
Zwei Rollen, zwei Seiten
- Sind Sie Nutzer? Sie können Ihre Fahrzeug-/Maschinendaten an eine Partei
weiterleiten lassen, die Ihnen hilft (Analyse, Wartung, Optimierung).
- Sind Sie Dateninhaber? Sie müssen einen Prozess haben, um
Teilungsanfragen zu empfangen, zu bewerten und auszuführen — im richtigen Format und zu den richtigen Bedingungen.
Was zu tun ist
- Klären Sie, ob Sie Nutzer, Dateninhaber oder beides sind.
- Richten Sie (als Inhaber) einen Anfrageprozess und ein Exportformat ein.
- Halten Sie die FRAND-Bedingungen und den Nutzungszweck vertraglich fest.
Lesen Sie das Hauptdossier: Das Datengesetz für Transport und Logistik. Oder machen Sie den Transport- und Logistik-Scan.
Quellen
- https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj
Verordnung (EU) 2023/2854 (Datengesetz): Recht auf Zugang und auf Teilung mit einem Dritten, in einem gängigen maschinenlesbaren Format. - https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act
Europäische Kommission — Politikseite Datengesetz: Anwendungsbereich, Rechte und Pflichten.
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